I Allgemeines

1.1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller an Dyo Photography erteilten Aufträge und mit Dyo Photography geschlossenen Verträge. Sie gelten als vereinbart mit Vertragsunterzeichnung oder mit der Entgegennahme von Lieferungen und Leistungen durch den Auftraggeber. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform und müssen als solche eindeutig gekennzeichnet sein. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, gelten die AGB auch für zukünftige Aufträge desselben Auftraggebers an Dyo Photography, selbst wenn sie nicht erneut ausdrücklich in die späteren Abmachungen aufgenommen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden zu keinem Zeitpunkt Vertragsbestandteil.

1.2.1. „Fotografien“ im Sinne dieser AGB sind alle von Dyo Photography hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt werden oder vorliegen (Negative, gedruckte oder belichtete Papierbilder, gedruckte oder belichtete Bilder in Fotobüchern, Hochzeitsalben oder auf Leinwänden, digitale Bilder in Online Galerien oder auf sonstigen Datenträgern, Videos etc.). 1.2.2. Fotografien unterliegen dem künstlerischen Gestaltungsspielraum der ausübenden Fotografen. Das heißt, Dyo Photography ist hinsichtlich der Bildauffassung, der Wahl des Aufnahmeortes und der verwendeten optischen & technischen Mittel der Fotografie frei. Diesbezügliche Reklamationen sind ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Beauftragung und sind gesondert zu vergüten.

1.3.1. Die auf der Webseite oder im Angebot angegebene Zeitspanne der jeweiligen Hochzeitspakete oder sonstiger Fotoreportagen, enthält einen Zeitraum von bis zu 30 min für Aufbau und Vorbereitung. 1.3.2. Pausen werden nach Absprache mit dem Auftraggeber vor Ort vereinbart, verlängern jedoch nicht den vereinbarten und gebuchten Zeitrahmen. Besonders bei Halb- oder Ganztagsbuchungen sind den Fotografinnen und ihren Erfüllungsgehilfen angemessene Pausen inkl. kostenfreier Verpflegung zu gewähren.

1.4. Dyo Photography kann nicht garantieren, alle auf einer Hochzeit/Feier anwesenden Gäste abzulichten. Die Fotografinnen sind aber stets bemüht dies zu erreichen, sofern es von ihren Auftraggebern gewünscht wird.

1.5.1. Die Auswahl der Fotografien, die dem Auftraggeber zur Abnahme vorgelegt werden, obliegt den Fotografinnen. 1.5.2. Der Auftraggeber erhält ausschließlich bearbeitetes Bildmaterial hochauflösend im Format JPG. 1.5.3. Die Aufbewahrung der digitalen Bilddaten sind nicht Teil des Auftrags. Dyo Photography verpflichtet sich demnach weder zur dauerhaften Archivierung des bei einer Produktion entstandenen Bildmaterials noch der digitalen Originaldateien, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen schriftlich vereinbart werden. 1.5.4. Die digitalen Rohdaten (RAW-Dateien) verbleiben grundsätzlich bei den Fotografinnen. Eine Herausgabe dieser Dateien an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung & Vergütung.

 

II Urheberrechte, Nutzungsrechte, Veröffentlichungsrecht, Eigenwerbung

2.1. Bei allen von Dyo Photography aufgenommenen und gelieferten Fotografien, handelt es sich um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs.1 Ziff. 5 des Urheberrechtgesetzes.

2.2.1. Dem Auftraggeber werden mit der vollständigen Bezahlung des vereinbarten Honorars an Dyo Photography nur die einfachen Nutzungsrechte an den Fotografien für den Privatgebrauch übertragen. 2.2.2. Dyo Photography räumt dem Auftraggeber außerdem das Recht der Vervielfältigung und der Weitergabe der Fotografien an Dritte zu privaten Zwecken ein. Jede anderweitige Veränderung, digitale oder sonstige Verfremdung (z.B. Weiterbearbeitung zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützt Werkes), wie auch die Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte, bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch Dyo Photography. 2.2.3. Eine kommerzielle Nutzung, sowie eine kommerzielle und/oder öffentliche, nicht private Wiedergabe sind nicht gestattet.

2.3. Laut § 13 des Urheberrechtgesetzes hat Dyo Photography das Recht auf Namensnennung. Macht Dyo Photography von diesem Recht Gebrauch, so berechtigt die Verletzung dieses Rechts die Fotografinnen zum Schadensersatz.

2.4. Die Einräumung der Veröffentlichungsrechte (§12 UrhG) ist optional. Da sich künftige Brautpaare jedoch auch von der Qualität der Arbeiten von Dyo Photography überzeugen möchten, erlässt Dyo Photography dem Auftraggeber 200.- Euro für die Einräumung des Veröffentlichungsrechts. Dieser Preisnachlass ist bereits in alle Preise von Dyo Photography eingerechnet. Mit der Inanspruchnahme des Preisnachlasses gestatten die Auftraggeber Dyo Photography 1) Die Weitergabe der Fotografien an Dritte zum Zweck der Eigenwerbung 2) Die Nutzung der Fotografien im Rahmen der Eigenwerbung (Webseite, Social Media etc.) 3) Die Veröffentlichung der Fotografien in (Fach-)Magazinen, auf Wettbewerben oder Ausstellungen.

 

III Honorar

3.1. Soweit nicht anders vereinbart, bestimmt sich das an Dyo Photography zu zahlende Honorar nach den jeweils aktuellen Preislisten, die auf der Webseite von Dyo Photography zu finden sind, zuzüglich eventueller sonstiger Kosten (aufgeführt in Abschnitt IV „Reisekosten, sonstige Kosten“).

3.2. Mit der Vertragsunterzeichnung ist innerhalb von 10 Tagen eine Anzahlung in Höhe von 30% des jeweiligen Basishonorars (vereinbartes Honorar ohne sonstige Kosten wie Reisekosten etc.) fällig. Erst mit Eingang des Betrages bei Dyo Photography gilt der Auftrag als bestätigt und die im Vertrag genannten Termine als gebucht. Trifft die Anzahlung nicht fristgemäß ein, so ist Dyo Photography nicht zur Durchführung des Auftrags verpflichtet.

3.3. Soweit nicht anders vereinbart, wird das Honorar mit dem Datum der Hochzeit bzw. des Fotoshootings, jedoch spätestens 10 Tage danach fällig.

3.4. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, bleiben die gelieferten Fotografien Eigentum der Fotografinnen.

3.5.1. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Nach einer Mahnung kommt der Auftraggeber in Verzug. Nach Eintritt des Verzugs ist das Honorar mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 3.5.2. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers zulässig. 3.5.3. Mahnspesen und die Kosten (auch außergerichtlicher) anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3.6. Wünscht der Auftraggeber während des Bildbearbeitungsprozesses oder danach Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen (siehe 1.2.2.). Die Fotografinnen behalten den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.

3.7. Für eine spontane Verlängerung des vereinbarten zeitlichen Rahmens einer Hochzeit oder eines Fotoshootings auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers, berechnet Dyo Photography einen Stundensatz von 150,- Euro pro angefangene Verlängerungsstunde.

3.8. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so können die Fotografinnen eine angemessene Erhöhung des Honorars verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers sind sie außerdem berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

3.9. Rabatte jeglicher Form sind nicht übertragbar, auszahlbar oder kombinierbar.

 

IV Reisekosten, sonstige Kosten

4.1.1. Dyo Photography berechnet für Aufträge, die innerhalb von München Stadt und Land durchgeführt werden, keine Reisekosten. 4.1.2. Für alle Hochzeiten und Fotoshootings, die außerhalb des Münchner Landkreises stattfinden, werden folgende Reisekosten berechnet: 1) Bei Anreise mit dem Auto je gefahrenem Kilometer 0,33 Euro, je Stunde Fahrzeit 20.- Euro, sowie eventuelle Parkgebühren. 2) Bei Anreise mit der Bahn oder dem Flugzeug sowie bei erforderlicher Übernachtung werden die tatsächlich entstehenden Kosten und Spesen (gegen Beleg) in Rechnung gestellt.

4.2. Sollten auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers spezielle Material- oder Mietkosten anfallen, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.

 

V Rücktritt des Auftraggebers

5.1.1. Tritt der Auftraggeber vor dem vereinbarten Fototermin vom Vertrag zurück, so behält Dyo Photography die Anzahlung als Ausfallhonorar ein. Erfolgt der Rücktritt jedoch innerhalb von zwei Wochen vor dem Fototermin, so beträgt das Ausfallhonorar 50% des Basishonorars. Erfolgt der Rücktritt innerhalb von 24 Stunden vor dem Fototermin, ist das volle Basishonorar zu zahlen. 5.1.2. Führt ein Krankheitsfall (Brautpaar) oder Todesfall (Familie) zu der Absage der Trauung/Feierlichkeiten, so sind Ausnahmeregelungen möglich. Es liegt im Ermessen des Fotografen, einen entsprechenden Nachweis zu verlangen.

5.2. Kann Dyo Photography für den stornierten Auftrag einen mindestens gleichwertigen Auftrag vereinbaren, wird die volle Summe der Anzahlung zurückerstattet. Sollte jedoch eine Differenz hinsichtlich der Auftrags-Werte bestehen, wird Dyo Photography die Summe der Differenz der jeweiligen Anzahlungen einbehalten und nur den übrig gebliebenen Teilbetrag zurückerstatten.

5.3. Sind zum Zeitpunkt des Rücktritts vom Vertrag bereits Buchungen oder Zahlungen seitens Dyo Photography erfolgt und ist eine Stornierung oder Rückerstattung derselben ausgeschlossen, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Übernahme der Kosten.

 

VI Haftung

6.1. Die Fotografinnen verpflichten sich, den jeweiligen Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen. Sie haften für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.

6.2.1. Sollten die Fotografinnen aufgrund besonderer Umstände, wie z.B. einer plötzlichen Krankheit, einem Verkehrsunfall oder von Umwelteinflüssen, Verkehrsstörungen etc. zu dem vereinbarten Fototermin nicht erscheinen, haften diese nicht für jegliche dem Auftraggeber daraus resultierenden Schäden, Verluste oder Folgen. 6.2.2. Bereits gezahlte Honorare für noch nicht erbrachte Leistungen werden dem Auftraggeber in den unter Ziff. 6.2.1. AGB genannten Fällen zurückerstattet. 6.2.3. Kommt es kurzfristig und aufgrund von höherer Gewalt zum Ausfall der Fotografinnen, bemühen sich diese (soweit vom Auftraggeber erwünscht) um einen Ersatzfotografen, der auf eigene Rechnung seine Leistungen erbringt. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.

6.3. Die Fotografinnen verpflichten sich, ihre Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haften sie für ihre Erfüllungsgehilfen jedoch nicht.

6.4. Sofern Dyo Photography notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer (Subunternehmer und Lieferanten wie z.B. Fotobuchhersteller, Druckereien etc.) keine Erfüllungsgehilfen der Fotografinnen. Die Fotografinnen haften nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

6.5. Für Schäden an den digitalen Fotodateien und/oder den Verlust derselben haftet Dyo Photography nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

6.6. Liefertermine für Fotografien sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich von Dyo Photography bestätigt worden sind. Die Fotografinnen haften für Fristüberschreitungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

6.7. Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung der Fotografien durch Dyo Photography, ist der Auftraggeber für deren sachgemäße Verwendung verantwortlich.

6.8. Dyo Photography haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Fotografien nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.

6.9. Zwischen einer digitalen Fotodatei und der jeweiligen Druckversion dieser Datei können Farbdifferenzen auftreten. Dies ist kein Fehler des Werkes und eine Reklamation ist hiermit nicht berechtigt.

6.10. Beanstandungen, gleich welcher Art, müssen innerhalb von 10 Tagen nach Übergabe der Fotografien schriftlich beim Fotografen eingehen. Nach Ablauf der Frist gelten die Fotografien als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

6.11. Die Fotografinnen übernehmen keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen und/oder Objekte. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Zustimmung der abgebildeten Personen und/oder der jeweiligen Rechteinhaber zur Anfertigung und Nutzung der Fotografien einzuholen.

 

VII Nebenpflichten

Der Auftraggeber versichert, dass er an allen den Fotografinnen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.

 

VIII Datenschutz

8.1. Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Dyo Photography verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrags bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. 

8.2. Persönliche Daten werden nicht für Newsletter und andere Marketingzwecke benutzt, sofern keine ausdrückliche Zustimmung unsere Kunden vorliegt.

 

IX Schlussbestimmungen

9.1.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für alle nicht in diesen AGB geregelten Punkte, tritt die gesetzliche Regelung in Kraft. 9.1.2. Für den Fall, dass der Auftraggeber entweder keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland oder seinen Sitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt hat, wird der Wohnsitz von Dyo Photography als Gerichtsstand vereinbart.

9.2. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

9.3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder diese eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Sowohl der Auftraggeber als auch Dyo Photography verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende, wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.

 

Diese AGB gelten ab dem 15.05.2017. Alle früheren AGB verlieren ihre Gültigkeit.